Satzung des Fördervereins "St. Petri Wolgast" e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Förderverein "St. Petri Wolgast" mit dem Zusatz "e.V." Er hat seinen Sitz in Wolgast. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, die Kirchengemeinde St. Petri zu Wolgast bei der Sanierung, Unterhaltung und Verschönerung der Kirche "St. Petri" zu unterstützen. Seine Aufgabe wird es insbesondere sein,
· Planungsvorschläge zu erarbeiten,
· Sponsoren für besondere Teilobjekte zu gewinnen,
· Geld- und Sachspenden sowie Beitrittsgelder zu sammeln und zur Verfügung zu stellen,
· ideell die Kirchengemeinde zu unterstützen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder Ziele des Vereins handelt oder sich vereinsschädigend verhalten oder wenn es zwei Jahre keinen Beitrag entrichtet hat.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Kassenwart, einem Schriftwart und zwei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie tagt in der Regel öffentlich. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern sowie über Satzungsänderungen. Der Vorstand hat über seine Arbeit zu berichten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in dem für sonstige Veröffentlichungen der Kirchengemeinde vorgesehenen Mitteilungsblatt erfolgen oder durch eine Anzeige in der örtlichen Tageszeitung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Wolgast, die das Vermögen unmittelbar für Sanierung und Unterhaltung der Kirche "St. Petri" zu verwenden hat.

gez. Mahlke

(Protokollantin)

Wolgast, den 04.01.1995



Vereinsregister-Nr.: 304 des Amtsgerichts Wolgast



Bankverbindung des Vereins:
Sparkasse Vorpommern Konto-Nr: 371001870, BLZ: 150 505 00



Antrag auf Mitgliedschaft

Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann hier herunter geladen werden: St_Petri_Antr.pdf
(Diese pdf-Datei können Sie anschließend ausdrucken, ausfüllen und entweder im Kirchenbüro abgeben oder an den Vorstand schicken.

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